Seit Satelliten-Anlagen zum Empfang von Fernsehsendern in Mode gekommen sind, gibt es Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter über die Aufstellung der Satelliten-Schüsseln. Der Mieter sieht seinen Vorteil durch die relativ günstige Bereitstellung zahlreicher Fernsehprogramme, während der Vermieter erschreckt die mit Empfängern verschandelte Fassade sieht.

Seither haben sich die Gerichte in vielen Urteilen über Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Zusammenhang mit Satelliten-Anlagen auseinandergesetzt.

Herauskristallisiert hat sich die Ansicht, dass der Vermieter dann eine Satelliten-Anlage nicht verwehren kann, wenn ausländische Mieter nur über sie Programme in ihrer Muttersprache empfangen können. Voraussetzung ist aber eine fachgerechte Installation und eine Sicherstellung, dass die Fassade nach der Demontage wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Die Baugesellschaft Hanau GmbH hatte in diesen Fällen sich stets die Installation durch einen Fachmann nachweisen lassen und eine Sicherheitsleistung für die Wiederherstellung der Fassaden verlangt.

In seinem Urteil vom 2. März 2005 (VIII ZR 118/04) hat sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter aktuellen Aspekten mit der Duldung einer Parabolantenne auseinandergesetzt.
Im vorliegenden Fall klagte ein russischer Staatsangehöriger und Mieter in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung ist mit einem Kabelanschluss für den Empfang von Radio und Fernsehprogrammen versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten fünf russische Fernsehprogramme empfangen werden. Der Mieter wollte dagegen mit Hilfe einer an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens anzubringenden Parabolantenne eine größere Anzahl russischer Fernsehprogramme empfangen. Die Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu.
Nach einer Pressemitteilung hat der BGH bei seiner Entscheidung eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters auf Schutz seines Eigentums und dem Informationsinteresse des Mieters vorgenommen. Zwar gäbe es ein anerkanntes Interesse ausländischer Mieter, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, jedoch sei das Eigentumsrecht des Vermieters vorrangig, wenn die Mieter die entsprechenden russischsprachigen Sender nach Erwerb eines Zusatzgerätes über das im Wohnhaus installierte Breitbandkabelnetz empfangen könnten, argumentierten die Richter.

Mit diesem Urteil liegt eine erste Entscheidung des BGH zugunsten der Wohnungsunternehmen vor. Damit wird die bisher von der Wohnungswirtschaft vertretene Auffassung bestätigt, dass in der Regel gegenüber Mietern ein Verweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss mit der Möglichkeit, zusätzliche Programme durch Decoder empfangen zu können, als Argument gegen die Anbringung einer Parabolantenne ausreichend ist.

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Zusätzlich benötigen Sie für den Empfang digitaler Programme einen kabeltauglichen Digital-Receiver.