Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat höchstrichterlich und rechtskräftig festgestellt, dass der Samstag ein Werktag ist ? mit weit reichenden Folgen: Denn Mietkündigungen und Mietzahlungen müssen bis zum dritten Werktag beim Vermieter eingehen, d.h. der Samstag ist stets mitzuzählen.

Diese Feststellung erfolgte aufgrund folgenden Falles: Eine Mieterin in Rendsburg hatte einen alten Mietvertrag, der regelte, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht bis zum dritten Werktag im Juni kündigt. Sie schickte ihre Kündigung am Montag, dem 3. Juni los, das Schreiben kam am Mittwoch, dem 5 Juni beim Vermieter an. Wäre der Samstag kein Werktag, wäre die Kündigung noch rechtzeitig erfolgt ? so war sie nicht fristgerecht mit der Folge, dass sich das Mietverhältnis um ein weiteres Jahr verlängerte.

In letzter Instanz entschied der BGH, für die Rechtzeitigkeit der Kündigung komme es darauf an, dass sie dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats zugehe. Als Werktage seien im Mietrecht, wie in anderen gesetzlichen Vorschriften auch, alle Tage außer Sonn- und Feiertagen zu verstehen. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch stehe der Samstag, im Norden auch Sonnabend genannt, den Sonn und Feiertagen nicht gleich, so die Bundesrichter. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem auf die Parkuhren hingewiesen, für die werktags eine Zahlungspflicht besteht. Auch sie müssen samstags bedient werden.