Im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung der Baugesellschaft Hanau, wenn er ein Tier halten will. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen keine Tiere in den Wohnräumen gehalten werden.

Der Mieter haftet selbstverständlich für Schäden, die seine Tiere oder die Tierhaltung verursachen.

Das Halten außergewöhnlicher Tiere wie Giftschlangen, Kampfhunde o.ä. ist grundsätzlich verboten.

Wer also einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten möchte, sollte sich vorher mit dem Kundenbetreuer in Verbindung setzen und schriftlich die Tierhaltung bei der Baugesellschaft Hanau beantragen. Erst mit Zustimmung der Baugesellschaft sollten Sie sich das Tier anschaffen, falls Sie die Auflagen einer Tierhaltung nicht erfüllen, müssten Sie das Tier wieder weggeben.

Tierhalter haben auch Pflichten!

Immer wieder müssen die Kundenbetreuer Beschwerden von Hausbewohnern entgegennehmen, weil einige Tierhalter sich nicht an die Regeln des Zusammenlebens in den Wohngebäuden halten und ihre Tiere  unangeleint in den Treppenhäusern und unseren Liegenschaften frei rum laufen lassen und den Kot nicht beseitigen.
Angesprochen sind hier insbesondere die Hundehalter, die offensichtlich nicht einsehen wollen, dass die Sicherheit der Mieter für uns an erster Stelle steht. Die unangemessene Verhaltensweise einiger Hundebesitzer führt nicht nur zur Verunsicherung und Verängstigung vieler, besonders älterer Hausbewohner und Kinder, die sich von frei laufenden Hunden oftmals bedroht fühlen, sie birgt auch vielfältige Probleme für den Hundebesitzer und sein Tier selbst, wenn es zu Belästigung oder Schädigung anderer kommen sollte. Im Falle einer Schädigung von Personen durch unangeleinte Hunde in den Liegenschaften ist der Hundebesitzer in jedem Falle mit unserer unweigerlich folgenden Forderung nach Abschaffung des Hundes konfrontiert und hat in jedem Fall mit Strafanzeige und eventuellen diversen Schadenersatzforderungen zu rechnen.

Wir weisen nochmals alle Tierhalter daraufhin, wenn Sie mit Ihrem Haustier „gassi“ gehen, achten Sie darauf, dass der Kot von Ihnen beseitigt wird. Hunde und Katzen haben auf Spielplätzen und in Sandkästen nichts zu suchen.

Füttern von freilebenden Tieren

Die Fütterung freilebender Tiere kann für den Tierfreund zu erheblichen Problemen führen. Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter und unter den Mietern selbst, können größere Streitigkeiten in diesem Zusammenhang entstehen.

Es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung bzw. eines Balkons, im Winter Singvögel zu füttern. Dies umfasst das Ausstreuen von Vogelfutter und das Aufhängen eines Vogelhäuschens oder einer Futterglocke. Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben und Ratten zu füttern.

Dies verbieten wir ausdrücklich, da von Tauben und Ratten Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen.

Füttert der Mieter freilebende Tiere, obwohl ihm dies wirksam untersagt wurde, droht ihm eine Abmahnung durch den Vermieter. Sollte er danach das Füttern der Tiere nicht unterlassen, droht ihm schlimmstenfalls auch die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen den Mieter denkbar. Diese können bestehen, wenn durch die Fütterung bzw. durch die Tiere, Schäden am Objekt verursacht werden, die Tiere selbst zu viel Lärm verursachen oder wenn andere Mieter aufgrund der Verschmutzung des Objektes Mietminderung geltend machen.

Im Sinne eines freundlichen und verständnisvollen Miteinanders, bitten wir alle Tierhalter, die wenigen Regeln des Zusammenlebens mit Tieren in den Wohnanlagen einzuhalten.